Wartungen und Pflege zum Festpreis
zur Werterhaltung und Sicherheit
Vehrkehrssicherungspflicht
§ Derjenige, der ein Grundstück oder Gebäude Personen gegenüber zugänglich macht, ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren und Schäden erleidet. Diese sog. Vehrkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können. ( Quelle: Haus und Grund)
Pflege und Wartung gehören zu jedem Bauteil wie die Inspektion am PKW.
Empfehlung des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Wie jedes Bauteil unterliegt auch eine Dachdeckung der natürlichen Alterung.
Je nach Art und Güte der verwendeten Materialien, der inneren und äußeren
Beanspruchung ist diese unterschiedlich stark ausgeprägt.
Einwirkungen und Beanspruchungen ergeben sich aus:
- klimatischen Verhältnissen,
- Umwelteinflüssen,
- Nutzung des Gebäudes,
- mechanischen und thermischen Einflüssen,
- konstruktiven Gegebenheiten.
Zum dauerhaften Erhalt der Funktion eines Daches sollen Ziegel- und
Dachsteindeckungen in regelmäßigen Abständen gewartet werden.
Evtl. zwei mal im Jahr je nach Lage des Gebäude und Nutzung.
Regelmäßige Inspektion oder Wartung eines Daches liegen im
Verantwortungsbereich des Eigentümers. Er beugt dadurch größeren
Schäden am eigenen Gebäude vor und erfüllt damit die
Obliegenheitsverpflichtung gegenüber Sachversicherern und Unbeteiligten.
Vorzugsweise bietet sich dafür der Abschluss eines Inspektions- oder
Wartungsvertrages mit einem Dachdeckerbetrieb an. Je nach Eigenart
und Beanspruchung des Daches sollen feste Zeitintervalle und der
Umfang der Inspektion oder Wartung festgelegt werden.
Um Haftungsrisiken einzugrenzen ist der Hausbesitzer in der Pflicht, auch sein Dach regelmäßig warten zu lassen. (Urteil Bundesgerichtshof Az. VI ZR 176/92).

Auch ein erst kürzlich saniertes Dach schützt nicht vor Regreßansprüchen. Diese Erfahrung mußte ein Hausbesitzer machen, der sich gegen die Schadensanforderung eines Nachbarn wehrte. Bei einem Sturm waren Dachteile seines Hauses abgelöst und in das benachbarte Gewächshaus einer Gärtnerei geschleudert worden.
Der Hausbesitzer sah keine Mitschuld seinerseits, da sein Dach erst drei Jahre zuvor umfassend saniert worden war. Ganz anderer Meinung waren da die Richter des Bundesgerichtshofs. In ihrem Urteil (Az. VI ZR 176/92 kamen Sie zu der Auffassung, dass jeder Bauherr eine Wartungspflicht habe. Selbst Sturmstärken von 12 bis 13 Beaufort stellten heute keine außergewöhnlichen Witterungseinfluß mehr da.
Demnach müsse dem Bauherrn bzw. einem ihm gleichgestellten Verwalter eine Verletzung der Sorgfaltspflicht entgegen gehalten werden, wodurch er zum Schadenersatz verpflichtet sei. Wird ein Gebäude regelmäßig - also auch nach einer umfassenden Sanierung oder der Neuerrichtung - einer regelmäßigen Wartung unterzogen, können Schäden rechtzeitig entdeckt und beseitigt werden, bevor sie größere Ausmaße annehmen.
Wer regelmäßig eine Wartung vornehmen läßt, ist frei von Regreßansprüchen.
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